Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) Alzner Automotive GmbH Grafenau

§1
Geltungsbereich – Vertragsgegenstand

(1) Unsere AGB gelten für die Lieferung von beweglichen Sachen nach Maßgabe
gemäß dem zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Vertrag.

(2) Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

§2

Angebot – Vertragsschluss – Angebotsunterlagen

(1) Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von einer Woche durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware annehmen können. Vorher abgegebene Angebote von uns sind freibleibend.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§3

Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der angebotene Kaufpreis ist bindend. Wir geben nur den Nettopreis an. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist daher in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(2) Maßgeblich ist der vereinbarte Preis. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der Entgelte der an der Leistungserbringung beteiligten Dritten erhöht, so gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20% oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Bekanntgabe des erhöhten Preises geltend gemacht werden.

(3) Die Gesamtvergütung ist innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt des Kaufgegenstandes und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind oder in einem synallagmatischen Verhältnis zu unserer Hauptforderung stehen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§4

Zeitpunkt der Leistung – Gefahrübergang

(1) Sind von uns Lieferfristen angegeben und zur Grundlage der Auftragserteilung gemacht worden, so verlängern sich diese Fristen bei Streiks und in Fällen höherer Gewalt um die Dauer der Verzögerung. Das gleiche gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart.

§5

Haftung für Mängel

(1) Bei Vorliegen eines Mangels behalten wir uns das Recht vor, die Art der Nacherfüllung zu wählen.

(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt stets ein Jahr. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt hiervon unberührt. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt Ziffer 6.

(3) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.

§6

Haftung auf Schadensersatz

(1) Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, sowie Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.

(2) Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt auch für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

(3) Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.

(4) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§7

Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt ist.

(2) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Ungeachtet dessen hat der Kunde die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte im Voraus hinzuweisen. Der Kunde hat unsere Kosten einer Intervention zu tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.

(3) Für den Fall der Weiterveräußerung/Vermietung der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche die ihm aus den vorgenannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer zur Sicherheit an uns ab. Im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache erwerben wir unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache. Diese gilt als Vorbehaltsware.

(4) Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Kunden und nach unserer Wahl uns zustehende Sicherheiten in entsprechendem Umfang freigeben.

§8

Verjährung der eigenen Ansprüche

Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

§9

Rücktritt vom Vertrag

(1) Wir sind berechtigt, im Falle der Nicht-, Falsch- oder Spätbelieferung durch unseren Lieferanten vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt wegen Nichtbelieferung durch unseren Lieferanten).

(2) Wir sind ferner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Kunde einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat, eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgegeben hat oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist (Rücktritt wegen Vermögensverfalls).

§10

Form von Erklärungen

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde uns oder einem Dritten gegenüber abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.

§11

Erfüllungsort – Rechtswahl – Gerichtsstand

(1) Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungs- und Zahlungsort. Die gesetzlichen Bestimmungen über Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit nicht die Sonderregelung des Absatzes (3) etwas anderes vorsieht.

(2) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für Verträge mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.